Ein gesetzlicher Anspruch im Hinblick auf eine Verhinderungspflege besteht, falls Sie ihren Angehörigen bereits seit mindestens sechs Monaten zu Hause pflegen. Dies gilt beispielsweise im Falle einer Krankheit oder falls Sie in den Urlaub fahren möchten.
Denn auch pflegende Angehörige haben ein Recht auf Urlaub und Erholung von der Pflege eines Angehörigen. Die Pflegekassen übernehmen in diesen Fällen die Kosten für die Ersatzpflege nicht nur in einer stationären Einrichtung für bis zu 28 Tage im Kalenderjahr, sondern auch unser ambulanter Pflegedienst kann Leistungen der Verhinderungspflege durchführen.
Die vom Gesetzgeber vorgesehenen 28 Tage müssen Sie nicht zusammenhängend in Anspruch nehmen, sondern können ihn in einzelne, kürzere Zeitspannen aufteilen. Wichtig ist auch zu wissen, dass der Zeitraum von 28 Tagen, in dem Sie die Verhinderungspflege beanspruchen, nicht auf die Kurzzeitpflege angerechnet wird.
Das bedeutet für Sie, auch wenn Sie die Verhinderungspflege in einem Jahr vollständig in Anspruch genommen haben, können Sie die 28 Tage Kurzzeitpflege unter den gegebenen Voraussetzungen nach wie vor beantragen. Auch eine Verlängerung der Verhinderungspflege um weitere 14 Tage auf Kosten der Kurzzeitpflege ist möglich.